festgehalten, dass der Heilungsprozess schlecht verlaufe; der Kläger könne [die rechte Hand] nicht belasten, habe Schmerzen und sein Unterarm habe sich verformt (Klageantwortbeilage 3). Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass das rechte Handgelenk erneut operiert werden musste (Klageantwortbeilage 4). Anlässlich einer weiteren Besprechung informierte der Kläger den Beklagten am 26. Januar 2018 darüber, dass eine im Anschluss an die Operation vom 10. Januar 2018 aufgetretene Sehnenreizung zur erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Dabei hielt er gar eine künftige Teilinvalidität für möglich (Klagebeilage 13).