In der Folge wurde der Kläger seitens seines Hausarztes aufgrund bestehender extremer Schmerzen weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft (Anmeldung Case Management vom 13. September 2017 [Klageantwortbeilage 2], S. 2). Diese Einschätzung deckt sich – trotz offenbar abweichender Beurteilung des Handchirurgen – mit der Bestätigung des Universitätsspitals Zürich, wonach die 100%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestehe (siehe Einträge vom 29. August 2017 und 20. September 2017 auf der Taggeldkarte, die eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit ab 25. Juni 2017 bestätigen [Klagebeilage 6]). Am 13. September 2017 erfolgte die Anmeldung zum Case Management. Dieser lässt sich entneh-