I., Universitätsspital Zürich, dass der Bruch vollständig geheilt und eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sei, ohne sich jedoch zum Grad der Arbeitsfähigkeit zu äussern (Klagebeilage 12). In der Folge wurde der Kläger seitens seines Hausarztes aufgrund bestehender extremer Schmerzen weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft (Anmeldung Case Management vom 13. September 2017 [Klageantwortbeilage 2], S. 2).