Dass sich der Heilungsverlauf in Bezug auf das am 24. März 2017 operierte rechte Handgelenk schwierig gestaltete, ergibt sich aus den Akten und wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass offenbar Mitte Juni 2017 eine Sehnenscheidenentzündung und im Juli 2017 ein Bruch am operierten Handgelenk festgestellt wurden (vgl. Klagebeilagen 8, 12 und 15, S. 2; Klageantwortbeilage 2, S. 2). Am 31. August 2017 bestätigte der Handchirurg Dr. med. I., Universitätsspital Zürich, dass der Bruch vollständig geheilt und eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sei, ohne sich jedoch zum Grad der Arbeitsfähigkeit zu äussern (Klagebeilage 12).