Im Zeitpunkt der Kündigung (21. März 2018) lag somit eine seit neun Monaten durchgehend bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Klagebeilagen 6 und 7). Die Sperrfrist von 90 Tagen wurde im konkreten Fall somit unbestrittenermassen eingehalten (§ 7 Abs. 1 PersG i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]).