Im Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis 19. Juni 2017 dürfte er lediglich in reduziertem Umfang arbeitstätig gewesen sein (vgl. Protokoll der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 [nachfolgend: Protokoll], S. 16). Fest steht jedoch, dass er effektiv spätestens ab dem 20. Juni 2017 teilweise und ab dem 25. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war (Protokoll, S. 16, 39; siehe auch Klage, S. 4; Klageantwort, S. 3). Im Zeitpunkt der Kündigung (21. März 2018) lag somit eine seit neun Monaten durchgehend bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Klagebeilagen 6 und 7).