2.4.3. Der Kläger war offiziell vom 24. März 2017 bis 9. Mai 2017 zu 100 %, ab dem 20. Juni 2017 zu 50 % und ab dem 25. Juni 2017 bis zum Ende der Anstellung zu 100 % arbeitsunfähig (Klagebeilage 6). Nach der ersten Operation seines rechten Handgelenks war er somit zeitweise wieder im Arbeitseinsatz, wobei das dabei geleistete Pensum anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht unklar blieb. Im Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis 19. Juni 2017 dürfte er lediglich in reduziertem Umfang arbeitstätig gewesen sein (vgl. Protokoll der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 [nachfolgend: Protokoll], S. 16).