Daher sei bereits im Kündigungszeitpunkt klar gewesen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers langfristig nicht bessern und er in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein würde, seine vertraglichen Aufgaben als Hauswart zu erfüllen. Ein weiteres Zuwarten sei für den Beklagten unter Berücksichtigung des schwierigen Krankheitsverlaufs und der sich auch für die linke Hand abzeichnenden gleichen Problematik nicht zumutbar gewesen. Die Eignung des Klägers, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben, sei unwiederbringlich und in erheblichem Masse beeinträchtigt - 15 -