Der Heilungsprozess sei ausserdem nicht gemäss den Prognosen des Handchirurgen verlaufen und der Gesundheitszustand habe sich trotz weiterer Eingriffe nicht verbessert. Ausserdem hätte auch an der linken Hand des Klägers früher oder später das Handgelenk ersetzt werden müssen. Schliesslich habe sich aus dem Zeugnis des Hausarztes vom 15. März 2018 ergeben, dass der Kläger voraussichtlich ab März/April 2019 wieder arbeitsfähig sei. Daher sei bereits im Kündigungszeitpunkt klar gewesen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers langfristig nicht bessern und er in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein würde, seine vertraglichen Aufgaben als Hauswart zu erfüllen.