2.4.2. Der Beklagte leitet die Annahme, der Kläger könne seinen vertraglichen Verpflichtungen krankheitsbedingt seit längerem und bis auf Weiteres nicht nachkommen, nach seiner Darstellung in der Klageantwort im Wesentlichen aus den folgenden Umständen ab: Im Zeitpunkt der Kündigung hätten die gesundheitlichen Probleme rund um die Handgelenke des Klägers respektive seine Arbeitsunfähigkeit bereits rund ein Jahr gedauert. Der Heilungsprozess sei ausserdem nicht gemäss den Prognosen des Handchirurgen verlaufen und der Gesundheitszustand habe sich trotz weiterer Eingriffe nicht verbessert.