Insbesondere sei im Kündigungszeitpunkt noch unsicher gewesen, ob das linke Handgelenk des Klägers tatsächlich ersetzt werden müsste. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen in absehbarer Zeit wieder hätte nachkommen können. Auch der Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 3. April 2018, den der Beklagte hätte abwarten müssen, habe festgehalten, der Kläger könne mit Sicherheit in 6–8 Wochen wieder eine leichte Tätigkeit aufnehmen.