Daher erweise sich eine Kündigung bei einer Arbeitsunfähigkeit, die deutlich unter einem Jahr liege und deren Dauer noch nicht als bestimmt gesichert sei, als unverhältnismässig. Gemäss den im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden medizinischen Befunden und Beurteilungen habe noch keine gesicherte Erkenntnis darüber bestanden, dass der Kläger in absehbarer Zeit nicht wieder in den angestammten oder einen funktionsverwandten Arbeitsprozess hätte integriert werden können. Insbesondere sei im Kündigungszeitpunkt noch unsicher gewesen, ob das linke Handgelenk des Klägers tatsächlich ersetzt werden müsste.