2.4. 2.4.1. Der Kläger erachtet die zufolge mangelnder Eignung ausgesprochene Kündigung als widerrechtlich. Er rügt, dass in Krankheitsfällen nur dann von einer mangelnden Eignung ausgegangen werden könne, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum andauere und medizinisch gesichert sowie absehbar sei, dass er innert angemessener Frist keine Besserung erfahre, was vor Ablauf von zwei Jahren seit Beginn einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch nicht der Fall sei. Daher erweise sich eine Kündigung bei einer Arbeitsunfähigkeit, die deutlich unter einem Jahr liege und deren Dauer noch nicht als bestimmt gesichert sei, als unverhältnismässig.