336c OR, S. 1083 f.; a.M. THOMAS GEISER, Rechtsprechungspanorama Arbeitsrecht, in: AJP 2/2018 S. 5 f.). Da der Arbeitgeber bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten eine Bewährungszeit vorgesehen hat und damit grundsätzlich von der Verbesserungsfähigkeit eines Arbeitnehmers ausgeht, ist der Begriff der mangelnden Eignung restriktiv auszulegen und auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Angestellter die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit objektiv nicht (mehr) ausführen kann (AGVE 2007, S. 355, Erw. 3.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2018.4 vom 20. Februar 2019, Erw. II/3.2). - 14 -