Angesichts der milderen Auswirkungen einer Kündigung sind bei einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit an die Dauer der Frist, während welcher der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen darf, geringere Anforderungen zu stellen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Sperrfrist bei Vorliegen einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht beachtet werden muss (vgl. BVGE 2017 I/1, Erw. 9.1.3.3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5819/2016 vom 22. November 2017, Erw. 4.5.2; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 336c OR, S. 1083