Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist zu berücksichtigen, ob sich die Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall auf die Berufstätigkeit an sich oder lediglich auf den konkreten Arbeitsplatz bezieht. Bei der sogenannten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt. Insbesondere ist er nicht daran gehindert, eine andere Stelle zu finden und anzutreten.