Weiterbeschäftigung, ist es jedoch grundsätzlich auch dem öffentlich-recht- lichen Arbeitgeber erlaubt, nach Ablauf der Sperrfrist zu kündigen, es sei denn, es zeichne sich bei Ablauf der Sperrfrist eine baldige Verbesserung der Situation ab, die eine Kündigung aus Gründen der Verhältnismässigkeit als nicht angezeigt erscheinen liesse (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2018.17 vom 14. Januar 2020, Erw. II/2.5.1).