Urteil des Bundesgerichts 2P.113/2005 vom 7. November 2005, Erw. 2.1). Dazu gehören insbesondere auch gesundheitliche Probleme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_687/2013 vom 2. Mai 2014, Erw. 5.3; 2A.346/2005 vom 7. Oktober 2005, Erw. 3.4). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass in Krankheitsfällen nur dann von einer mangelnden Eignung oder Tauglichkeit ausgegangen werden kann, wenn dieser Zustand über längere Zeit andauert und eine Besserung innert angemessener Frist nicht absehbar ist.