Wie im kantonalen Recht gilt die mangelnde Eignung, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, auch auf Bundesebene als Grund für die ordentliche Kündigung (Art. 10 Abs. 3 lit. c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung gilt Folgendes: Mangelnde Eignung zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung ist ein objektiver, nicht vom Angestellten verschuldeter Grund.