In der Detailberatung des Grossen Rates des Kantons Aargau zum Personalgesetz wurde in Bezug auf die Abgrenzung der Ausdrücke "mangelnde Eignung" und "Mängel in der Leistung" Folgendes festgehalten (Protokoll des Grossen Rats vom 16. Mai 2000, Art. 1975, S. 3047, Votum Mörikofer- Zwez, Regierungsrätin): "Die Frage nach der Definition der beiden Ausdrücke 'mangelnde Eignung' und 'mangelnde Leistung' ist sicher sehr berechtigt. Mangelnde Eignung heisst: jemand kann die Arbeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, - 12 -