2.3.2. Die (ordentliche) Kündigung mangels Eignung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers kann ohne vorgängige Mahnung und Ansetzung einer Bewährungszeit ausgesprochen werden (§ 10 Abs. 1 lit. b PersG). Eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten setzt dagegen grundsätzlich eine vorgängige Mahnung voraus, mit welcher der betroffenen Person eine Bewährungszeit eingeräumt wird (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG).