Als sachliche Kündigungsgründe gelten namentlich die mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder die längerfristige oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfüllung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2018.12 vom 14. März 2019, Erw. II/1.2). Die Kündigung rechtfertigen können damit nicht nur vom Arbeitnehmer verschuldete Gründe. Auch aus objektiven Gründen kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, so etwa bei gesundheitlichen Problemen oder fachlichem Unvermögen des Arbeitnehmers (vgl. Entscheide des früheren Personalrekursgerichts - 11 -