Die Schulleitung der C. muss in Anbetracht der vorgenannten Ausgangslage und Erkenntnisse umgehend einen anderen, zweiten Hauswart mit einem 100 %-Pensum anstellen, welcher in der gleichwertigen Funktion und Kompetenz der anderen Hauswartstelle eingesetzt werden kann. Da Sie weiterhin nicht in der Lage sind, Ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag zu erfüllen, sehen wir uns gezwungen, das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2018 aufzulösen. (...)