143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. b und c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) gewahrt. 5. Der Kläger führt in seiner Klage fälschlicherweise das BKS als Beklagte auf; tatsächlich war der Kanton Aargau, für welchen das BKS respektive die C. handelt, Vertragspartner des Klägers. Die fehlerhafte Parteibezeichnung, die auf einem Versehen des Klägers beruht (vgl. auch das Rubrum -8- der Empfehlung der Schlichtungskommission vom 12. Juli 2018) und für den Beklagten erkennbar war, schadet dem Kläger indessen nicht (BGE 136 III 545, Erw. 3.4.1; BGE 131 I 57, Erw. 2.2).