Das Anstellungsverhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 3 Abs. 1 PersG und § 8 Abs. 1 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]). Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses stellt keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar (vgl. § 48 Abs. 2 PLV). Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtsbegehren der Parteien im Klageverfahren zu behandeln (§ 39 lit. a PersG). 3. Das in § 37 PersG vorgeschriebene Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt.