Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons gilt das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100), soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 PersG). Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) erstreckt sich nicht auf an kantonalen Schulen tätige Personen, die in der Hauswartung tätig sind (vgl. § 1 GAL i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehr- -7-