4.13. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und es wurde in Aussicht gestellt, dass nach vorgängiger Terminabsprache mit den Parteien zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgeladen werde. Der sinngemässe Antrag des Beklagten auf Erlass eines Vertretungsverbots wurde zudem abgewiesen. 4.14. Das in Bezug auf die Verfügung vom 26. Mai 2021 seitens des Beklagten am 11. Juni 2021 gestellte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 abgewiesen.