4.9. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 liess der Beklagte darauf hinweisen, dass K. nicht als Zeuge, sondern als Parteivertreter vorgeladen worden sei. Zudem sei zu beachten, dass die Aufsichtsanzeige nicht nur wegen [...], sondern insbesondere auch wegen [...] eingereicht worden sei. Diese Eingabe des Beklagten wurde dem Kläger daraufhin zur Kenntnisnahme zugestellt. 4.10. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde das Verwaltungsgericht von der Anwaltskommission ersucht, die Akten des Verfahrens WKL.2019.3 einzureichen. Die Akten wurden am 14. Januar 2021 an die Anwaltskommission übermittelt und von dieser am 16. April 2021 retourniert.