2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 1.2. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde der Kläger aufgefordert, sein Rechtsbegehren zu beziffern und sich zum Streitwert zu äussern. 1.3. Mit Eingabe vom 25. März 2019 beantragte der Kläger eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 42'250.00 (6 x Fr. 7'041.65), welche zugleich den Streitwert darstelle.