3. Mit Entscheid vom 10. August 2018 hielt der Kanton Aargau, handelnd durch das BKS, dieses wiederum handelnd durch F., an der Rechtmässigkeit der am 21. März 2018 ausgesprochenen Kündigung fest und verweigerte A. eine Entschädigung (Klagebeilage 3). C. 1. 1.1. Mit Klage vom 4. März 2019 (Postaufgabe: gleichentags; Posteingang: 5. März 2019) liess A., vertreten durch lic. iur. B., Rechtsanwalt, beim Verwaltungsgericht die folgenden Anträge stellen: 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Anstellungsvertrags des Klägers durch die Beklagte am 21.3.2018 widerrechtlich ist.