B. 1. Mit Gesuch vom 23. April 2018 an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission) beantragte A. die Feststellung, dass die Kündigung vom 21. März 2018 widerrechtlich und ihm für den Fall, dass die Wiedereinstellung verweigert werde, eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen sei. 2. Die Schlichtungskommission empfahl den Parteien am 12. Juli 2018 (Datum Versand: 23. Juli 2018) Folgendes (Klagebeilage 2): -3- Die Kündigung der Anstellungsbehörde vom 21. März 2018 ist aufrecht zu erhalten. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.