43 Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin; Gegenrechtsvorbehalt (§ 8 Abs. 2 lit. c BeurG) Eine Voraussetzung für die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar bildet, dass der andere Kanton Gegenrecht hält. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der andere Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als grundsätzlich gleichwertig einstuft und ohne das Erfordernis von (praktischen) Zusatzausbildungen und Nachprüfungen anerkennt.