Nach der Rechtsprechung bedarf es zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration aber in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung. Aktengutachten sind dabei nur beweistauglich, sofern es im Wesentlichen lediglich um die Beurteilung eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 411 XII. Anwalts- und Notariatsrecht