Problematik handelt, welche, anders als etwa bei einem Beinbruch oder ähnlichen, auch länger nachweisbaren gesundheitlichen Beschwerden (MANUEL STENGEL, Der Vertrauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Diss. St. Gallen 2014, S. 202), rückwirkend nur sehr beschränkt noch objektiviert werden kann, hat es die Beklagte durch den Verzicht auf eine zeitnahe Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung versäumt, die von ihr erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers rechtzeitig auszuräumen. Dieses Versäumnis der Beklagten darf nicht zuungunsten des Klägers gewertet werden, der seinerseits seinen Pflichten gemäss § 20 Abs. 1