eingereicht habe. Seitens der Beklagten war man sich also bewusst, dass der Kläger nach Aussprache der Kündigung krankgeschrieben war. [Der Kläger brachte verschiedene Arztzeugnisse bei, die seine Arbeitsunfähigkeit im interessierenden Zeitraum bescheinigten. Aus mehreren beigebrachten Arztzeugnissen ergab sich das Vorliegen einer depressiven Symptomatik.] Die Beklagte verzichtete jedoch bewusst darauf, den Kläger zu verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zumal es sich, wie bereits aus den Berichten von Dr. med. E. und Dr. med. D. hervorgeht, um eine psychische 410 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020