Das ist insbesondere der Fall, wenn die Arbeitgeberin begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 13. April 2008 E. 3.2.1). 6.3. 6.3.1. Wie der Kläger anlässlich der Verhandlung (...) ausführte, reichte er jeweils die von seiner Psychiaterin Dr. med. D. ausgestellten Arztzeugnisse bei der Beklagten ein. Entsprechend führten der damalige Gemeindeammann und Gemeindeschreiber im Rahmen der Zeugenbefragung übereinstimmend aus, der Kläger habe die entsprechenden Arztzeugnisse abgegeben. Die zuständige HR- Verantwortliche bestätigte ebenfalls, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Nachgang zur Kündigung