Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich der Arbeitgeberin zu melden (§ 20 Abs. 1 Personalreglement), wobei ein Arztzeugnis eingereicht werden muss, sofern die insbesondere durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert (§ 20 Abs. 3 Personalreglement). Auf begründeten Anlass hin kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zudem verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 20 Abs. 3 Personalreglement). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Arbeitgeberin begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 13. April 2008 E. 3.2.1).