8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1). Von den Parteien eingereichte ärztliche Auskünfte erbringen keinen unmittelbaren Beweis für den Gesundheitszustand einer Person, taugen aber immerhin als Indizien (STEPHAN HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018, S. 1339 ff., S. 1351). Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich der Arbeitgeberin zu melden (§ 20 Abs. 1 Personalreglement), wobei ein Arztzeugnis eingereicht werden muss, sofern die insbesondere durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert (§ 20 Abs. 3 Personalreglement).