Nachgang zur Mahnung im März 2018 organisierte die Beklagte erneut ein Coaching für den Kläger. Allerdings zeigte auch diese Massnahme keine nachhaltige Wirkung, fiel doch der Kläger schon nach kurzer Zeit in alte Verhaltensmuster zurück. Wiederholt äusserte er erneut in unsachlicher Weise Kritik am (vermeintlichen) Vorgehen des Gemeinderats und des Gemeindeammanns und suchte diese gegenüber anderen Gemeindemitarbeitenden zu diskreditieren. Jegliche (berechtigte) Kritik an seinem eigenen Verhalten wies er dagegen vehement zurück und schritt zum Gegenangriff. Kompetenzgemässe