Wie erwähnt, zeigten sich über mehrere Jahre hinweg wiederholt Mängel im Verhalten des Klägers (emotionale Durchbrüche/Überreaktionen, mangelnde Empathie, Gelassenheit und Überlegtheit in Stresssituationen, unzureichende Selbstreflexion, fehlende Kundenfreundlichkeit, unberechtigte Einmischung in fremde Angelegenheiten, mangelnder Respekt im Umgang mit dem Gemeinderat und Arbeitskollegen), welche die Beklagte seit geraumer Zeit in den Mitarbeiterbeurteilungen immer wieder beanstandet hatte. Aufgrund des Verhaltens des Klägers, der damals wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, das Vertrauen in den Gemeindeammann und Gemeindeschreiber verloren zu haben und das