Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 5.2). Welchen Umfang die Fürsorgepflicht einnimmt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall sowie gestützt auf Treu und Glauben festzulegen. Der Entscheid, was dem Arbeitgeber zuzumuten ist und wo sein eigener Persönlichkeitsschutz überwiegt, setzt eine Interessenabwägung 406 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020