Daraus fliesst insbesondere die Verpflichtung, den Arbeitnehmer rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung zu informieren und ihn anzuhören sowie vor der Aussprache einer Kündigung nach Lösungen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Das bedeutet, dass vorgängig ein entsprechendes Gespräch zu führen, der Arbeitnehmer nachdrücklich auf die Folgen seiner Unterlassung hinzuweisen und ihm mit Fristansetzung und Zielvereinbarung eine letzte Chance zu geben ist, seinen Aufgaben in genügendem Masse nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom 12. November 2014 E. 5.2).