(...) 3.5. Zusammenfassend wurde das Vertrauensverhältnis durch das schwere Fehlverhalten des Klägers anlässlich des Gesprächs (...) im Kontext der vorbestehenden, bereits zuvor in verschiedener Form durch die Beklagte wiederholt beanstandeten Verhaltensmängel derart schwer beeinträchtigt, dass auch ohne erneute Mahnung und Ansetzung einer Bewährungsfrist von einem sachlich zureichenden Grund für eine ordentliche Kündigung ausgegangen werden konnte. 3.6. Es bleibt zu prüfen, ob nicht auch mildere Massnahmen zum Ziel geführt hätten und ob sich die Kündigung aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Anliegen als verhältnismässig erweist.