Selbstverständlich steht es im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats und nicht des [Abteilungsleiters] (...) über die Schalteröffnungszeiten oder personelle Ressourcen einer Abteilung zu entscheiden. Die wiederholt und mit teilweise scharfen (und unangemessenen) Worten vorgebrachte Kritik des Klägers zeigt aber auch eine grosse Unzufriedenheit eines Kadermitarbeiters mit dem Arbeitsumfeld, die im konkreten Fall ebenfalls als unüberbrückbar erscheint.