zerrütteten Vertrauensverhältnis ausging, womit ein sachlich zureichender Kündigungsgrund vorlag. Unabhängig von der Frage, ob derartige Äusserungen ein Strafverfahren nach sich ziehen, stellt die Betitelung von Vorgesetzten als "Waschlappen" ein grobes Fehlverhalten dar, welches in Rahmen eines Anstellungsverhältnisses nicht geduldet werden muss. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Verhalten ein ausgesprochenes Unverständnis gegenüber Hierarchien und Zuständigkeiten zum Ausdruck brachte, die für einen langjährigen Kadermitarbeiter einer Gemeindeverwaltung eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellen sollten.