Frage offen gelassen, ob die Bewährungsfrist verlängert wurde, da auch bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Bewährungsfrist keine für die Aussprache einer Kündigung genügende Verhaltensmängel aufgetreten waren und die Bewährungsfrist nicht weiter verlängert wurde.] (…) Die wiederum rund fünf Monate später ausgesprochene Kündigung erfolgte somit nicht rechtzeitig nach Ablauf der Bewährungsfrist und wurde überdies nicht durch einen während der Bewährungsfrist gezeigten Verhaltensmangel ausgelöst, weshalb die ausgesprochene Kündigung nicht auf § 7 Abs. 1 lit. c Personalreglement gestützt werden kann.