10 Abs. 2 lit. b des Personalreglements der Gemeinde Schöftland vom 1. Januar 2002; Art. 10 Abs. 2 lit. b des Personalreglements der Gemeinde Oberrüti vom 21. November 2003; § 23 Abs. 1 des Personalreglements der Gemeinde Kaiseraugst vom 1. Januar 2008; Art. 16 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015). [Frage offen gelassen, ob die Bewährungsfrist verlängert wurde, da auch bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Bewährungsfrist keine für die Aussprache einer Kündigung genügende Verhaltensmängel aufgetreten waren und die Bewährungsfrist nicht weiter verlängert wurde.