zeitliche Wirksamkeit gleichwohl angemessen limitiert werden, um zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer in Bezug auf die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht unzumutbar lange in Ungewissheit befindet (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2015.8 vom 30. September 2015 E. 3.2.2; WKL.2013.20 vom 4. Juni 2014 E. 4.3.1). Entsprechend wird in manchen Personalgesetzgebungen die Bewährungsfrist auf längstens sechs Monate begrenzt (vgl. § 19 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998; Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals der Stadt Zürich vom 6. Februar 2002; Art. 10 Abs. 2 lit.