Demzufolge ist es möglich, dass ein Fehlverhalten ohne Mahnung und ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist zu einer gerechtfertigten ordentlichen Kündigung (infolge Vertrauensverlust) führen kann (AGVE 2008, S. 438, E. 4.3.3). Entsprechendes muss auch möglich sein, wenn bereits früher eine Mahnung mit Bewährungsfrist erfolgt ist, das beanstandete Verhalten jedoch erst nach Ablauf der Bewährungsfrist wieder auftritt. Damit ohne vorgängige mildere Massnahme direkt die Kündigung ausgesprochen werden darf, muss – für Dritte nachvollziehbar – der Arbeitnehmer für die Anstellungsbehörde aufgrund des Vorgefallenen in seiner Funktion nicht mehr tragbar sein.