2012 vom 13. August 2012 E. 6.3.2). Sofern die kündigungswillige Anstellungsbehörde nach Ablauf der angesetzten Bewährungsfrist nicht reagiert, fällt die Mahnwirkung grundsätzlich dahin und es bedarf einer neuen schriftlichen Mahnung mit Ansetzung einer neuen Bewährungszeit, damit eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten ausgesprochen werden kann. Bei zwiespältigem Verlauf ist auch eine Verlängerung der Bewährungszeit denkbar (vgl. AGVE 2007, S. 363, E. 3.1).